Andreas Mühling, Peter Opitz (Hrsg.): Reformierte Bekenntnisschriften
Andreas Mühling, Peter Opitz (Hrsg.): Reformierte Bekenntnisschriften. Band III/2: 1605–1675 [1. Teilband: 1605–1645], Neukirchen-Vluyn: Neukirchener, 2015, Ln., VIII+200 S., € 78,–, ISBN 978-3-7887-2986-8
Die Herausgabe der großen Edition reformierter Bekenntnisschriften schreitet seit 2002 kontinuierlich voran (2002, 2006, 2007, 2009, 2009, 2012, 2015). Die Sammlung ist mit dem vorliegenden Werk auf sieben Teilbände angewachsen (vgl. die Besprechungen der Bände in JETh: I/1 in 18, 2004, 296f; Bd. I/2 und I/3 in 22, 2008, 257f; II/1 in 23, 2009, 332f; II/2 in 24, 2010, 323f; III/1 in 28, 2014, 293f).
Die im Teilband III/1 veröffentlichten Bekenntnisse Nr. 73 bis Nr. 80 stammen aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg und eines aus dem Jahr 1645. Der Titel des Bandes notiert irreführend „bis 1675“ und hätte durch die genauere zeitliche Beschränkung des ersten Teilbandes ergänzt werden müssen. Der zweite Teilband III/2 mit den Bekenntnissen Nr. 81 bis Nr. 86 aus dem Jahr 1647 (Bekenntnis und Katechismen von Westminster), dem Glaubensbekenntnis von Piemont von 1655, der Savoy-Deklaration von 1658 und schließlich der Helvetische Konsensformel von 1675 wird weitere bedeutende Texte dieses Zeitabschnitts, der durch den epochalen Krieg und die anschließende Aufbauarbeit gekennzeichnet war, enthalten. „Deutlich zeigen die edierten Bekenntnistexte, unter welchen teilweise dramatischen politischen Bedingungen reformiertes Bekenntnis am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges noch möglich war“ (VII).
Die ersten drei Dokumente von Teilband III/1 beleuchten die hessische Bekenntnisentwicklung. Anscheinend nach dem Motto: „Sammelt die übrigen Brocken, damit nichts umkommt“ (Joh 6,12) wurde auch die sehr kurzen „Hessen-Kasseler Verbesserungspunkte“ aus dem Jahr 1605 von einer Seite Länge aufgenommen (S. 6, Nr. 73; zwei Seiten Umfang haben die Bentheimer Artikel, S. 45f, Nr. 76). Zusammen mit der Kassler Synode von 1607 (S. 7f, Nr. 74) stellen sie wichtige Schritte der hessischen Bekenntnisgeschichte dar. In Hessen gab es faktisch zwei konfessionelle Blöcke, obwohl Landgraf Moritz von Hessen-Kassel die Religionseinheit für Gesamthessen beabsichtigt hatte (1–2). Unter seinen Söhnen wurde Hessen konfessionell geteilt: Hessen-Marburg und Hessen-Darmstadt waren lutherisch beeinflusst, aber Hessen-Kassel und Rheinfels wollten sich nicht anschließen (vgl. 4). Der Religionsstreit eskalierte, die „Verbesserungspunkte“ dokumentieren die erste Annäherung von Landgraf Moritz an das reformierte Lager. Am Text der Kasseler Synode von 1607 lässt sich der Fortgang des konfessionellen Streits ablesen: Die Synode „stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg einer konfessionellen Neuausrichtung Hessen-Kassels dar“ (8).
Die Kasseler Synode legt einen Schwerpunkt auf der Ausbreitung der evangelischen Lehre. Sie empfiehlt viele Predigten, Katechismuspredigten und katechetische Unterweisung. Interessant sind aber auch Empfehlungen gegen übermäßig teure Hochzeitsfeiern, Tauffeiern, luxuriöse Kleidung usw., die damals die Finanzen besonders der armen Leute ruinierten (vgl. 18). Der Hessische Katechismus (Kassel 1607; Nr. 75) fängt mit der bis heute aus Unionskatechismen bekannten Frage „Bist Du ein Christ?“ an. In der Antwort wird die Wichtigkeit christlicher Unterweisung eingeschärft: Ein Christ ist jemand, der nicht nur getauft ist und glaubt, sondern auch „die christliche Lehre weiß“ ( 28).
Die Bentheimer Artikel von 1613 (Nr. 76) sind im Vorfeld der Dordrechter Synode wichtig, sie enthalten noch keine klare Abgrenzung von arminianischen Lehren (vgl. 43).
Wenn sich ein Brandenburger Kurfürst vom lutherischen Bekenntnis distanzierte und dem reformierten zuwandte, dann hatte dies damals weitreichende Bedeutung für sein Land. Weder die Kurfürstin Anna noch Geistliche unterschiedlichen Ranges und Gläubige wollten diesen Schritt des Brandenburger Kurfürsten Johann Sigismund nachvollziehen. Die Confessio Sigismundi von 1614 (Nr. 77) löste daher eine Welle von Streitschriften aus, deren Polemik aus der Sicht späterer Kritiker charakteristisch für die altprotestantische Theologie und Kirche ist. Johann Sigismund konnte jedoch nicht viele Untertanen auf seine Seite bringen, denn: „Tatsächlich blieb die Mark Brandenburg weithin lutherisch“ (48). Die bleibenden Meinungsverschiedenheiten im Land mussten zur Toleranz in Glaubensfragen führen. Diese Situation kann als Wegbereiter für die spätere Union angesehen werden (ebd.).
Die Irischen Artikel (1615; Nr. 78) wurden notwendig durch die religiöse Selbständigkeit, die Irland mit der kirchlichen Trennung König Heinrichs VIII. von Rom gewann. Inhaltlich ist die Bekenntnisschrift stark abhängig von den 39 Artikeln der Anglikanischen Kirche (Reformierte Bekenntnisschriften II/1, Nr. 57, 371–410).
Besonderes Interesse ziehen natürlich die Dordrechter Canones von 1619 auf sich. Sie stellen das umfangreichste Dokument dieses Teilbandes dar und bieten den Text in lateinischer und niederländischer Sprache (Nr. 79, S. 87–161). Der theologische Standpunkt des Dordrechter Iudiciums, wie es im Original heißt (vgl. S. 91, 94) ist „das Resultat einer über ein halbes Jahrhundert andauernden, internationalen Diskussion über die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Souveränität Gottes und der menschlichen Verantwortung“ (87). Das für reformierte Theologie wichtige Thema Prädestination wird in der Bekenntnisschrift im Blick auf die Willensfreiheit des Menschen konkretisiert. Die Dordrechter Lehrsätze wurden für die Reformierte Kirche der Niederlande bindend (90f).
Das letzte Dokument des Teilbandes III/1 nimmt in die religiösen Spannungen von Polen während des Dreißigjährigen Krieges hinein. Die Thorner Erklärung (1645; Nr. 80) formuliert das Glaubensbekenntnis der Synode reformierter Theologen in Thorn, die es an den polnischen König richteten. Durch ein Religionsgespräch wollte Wladislaus IV. den konfessionellen Frieden zwischen Katholiken, Lutheranern und Reformierten im Land bewahren (163). Dieses tolerante Ziel im konfessionellen wurde jedoch von den Lutheranern bekämpft, sie deuteten es als „Synkretismus“. Die Erklärung liegt in zwei lateinischen Versionen verschiedener Parteien des Streits vor (167–183 und 183–200).
Auch dieser Band der Reformierten Bekenntnisschriften wird für den Leser spannend, wenn die Dokumente detailliert das Ringen um die calvinistische Bekenntnisbildung deutlich werden lassen. Besonders das Ergebnis des Ringens um die Willensfreiheit, wie es sich in den Dordrechter Canones niedergeschlagen hat, ist auch für konservativ-landeskirchliche und evangelikal-freikirchliche Kreise noch heute von Bedeutung. Es wäre gut, wenn sich nicht nur Theologen und Mitglieder calvinistischer Bekenntniskirchen, sondern auch Gläubige aus diesen Kreisen mit dem Band beschäftigen würden!
Pfr. Dr. Jochen Eber, Evang. Auferstehungskirche Mannheim
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